§ 933 ABGB; § 28 AO; § 53 AO
Der OGH stellt klar, dass das Wandlungsbegehren vom bereicherungsrechtlichen Leistungsanspruch verschieden ist. Die Wandlung kann auch als reines Feststellungsbegehren ohne gleichzeitgen Anspruch auf Rückabwicklung begehrt werden. Die Wandlung des Kaufvertrages zwischen Lieferant und Leasinggeber führt zum (ex tunc) Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages.