§ 15 Abs 1GebG; § 17 Abs 1 GebG
Im Einklang mit seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung vertritt der VwGH weiterhin die Auffassung, dass für die Entstehung der Gebührenschuld es nicht notwendig sei, dass die Bemessungsgrundlage für die Gebühr in der Urkunde (hier: Mietvertrag) genannt wird.