§ 1035 ABGB; § 21 ZPO
Ist ein Solidarschuldner dem Vorprozess zwischen Gläubiger und einem anderen Solidarschuldner nicht beigetreten, obwohl ihm der Streit verkündet wurde, treffen ihn Kostenfolgen. Er hat die Kosten des Vorprozesses sowie einen allfällig entstandenen Verzögerungsschaden anteilig zu ersetzen.