§ 20 Abs 1 und Abs 4 Z 4 EStG
Die Erbin zweier Grundstücke führte mit der Verlassenschaft, zu der die Grundstücke gehörten, einen Rechtsstreit. Die Prozesskosten für Rechtsstreites blieben bei der Bemessungsgrundlage unberücksichtigt. Nach Ansicht des VwGH sind die Kosten eines für den Nachlass oder wegen des Erwerbes geführten Prozesses von der Bemessungsgrundlage abzuziehen (§ 20 Abs 4 Z 4 EStG).