§ 34 Abs 2 VwGG; § 46 Abs 1 VwGG
Dem Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass einer sonst sehr zuverlässigen Kanzleikraft beim Kuvertieren der Schriftstücke ein Versehen unterlief, sodass sie die zweiten Bescheidausfertigung trotz Anweisung ihres Vorgesetzten, eines Anwaltes, nicht mitübersandte. Der VwGH gab dem Antrag auf Wiedereinsetzung im VwGH-Verfahren statt.