§ 57 ArbVG; § 120 ArbVG
Das Ergebnis einer Betriebsratswahl ist ohne Verstoß gegen eine absolut zwingende Norm der Betriebsverfassung nicht abänderbar.
OGH 11.5.2000, 8 ObA 335/99v
§ 57 ArbVG; § 120 ArbVG
Das Ergebnis einer Betriebsratswahl ist ohne Verstoß gegen eine absolut zwingende Norm der Betriebsverfassung nicht abänderbar.
OGH 11.5.2000, 8 ObA 335/99v