§ 23 AngG
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hat ein Arbeitnehmer sein Dienstverhältnis durch Kündigung beendet. Um in den Genuß einer Abfertigung zu gelangen, hätte der Arbeitnehmer beweisen müssen, dass es nachträglich zu einer Änderung der Beendigungsform, nämlich zu einer einvernehmlichen Auflösung gekommen ist. Dieser Beweis war dem die Abfertigung einklagenden Arbeitnehmer nicht gelungen.