§ 1 SpaltG; Art VI § 32 UmgrStG
Nach dem OGH-Erkenntnis 6 Ob 5/99z ist das SpaltG auf Steuerpspaltungen nicht anzuwenden, sondern gilt nur für Handelsspaltugen.
OGH 11.3.1999, 6 Ob 5/99z
§ 1 SpaltG; Art VI § 32 UmgrStG
Nach dem OGH-Erkenntnis 6 Ob 5/99z ist das SpaltG auf Steuerpspaltungen nicht anzuwenden, sondern gilt nur für Handelsspaltugen.
OGH 11.3.1999, 6 Ob 5/99z