§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG
Nach Auffassung des VwGH geht ein Gewinnbezugsrecht zwingend mit dem Geschäftsanteil als dessen Bestandteil auf den Erwerber über. Von dieser These ausgehend klärt der VwGH die erbschaftssteuerliche Behandlung eines Gewinnbezugsrechtes an einer GmbH.