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Freiheitsstrafe nur in Verbindung mit Geldstrafe

WirtschaftsrechtOliver Kochecolex 2000/109ecolex 2000, 234 Heft 3 v. 1.3.2000

§ 33 Abs 5 FinStrG; § 281 Abs 1 Z 11 StPO

Nach § 33 Abs 5 FinStrG ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Kombination mit einer (vorrangigen) Geldstrafe möglich.

OGH, 25.11.1999, 12 Os 126/99

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