Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung hatte sich das russische OWG ua mit der Frage zu befassen, ob ein Steuerpflichtiger für Steuerrechtsverstöße des Vertragspartners zur Haftung herangezogen werden kann (in diesem Fall: unglaubwürdige Rechnungsangaben von Seiten des Dritten betreffend Vorsteuerabzug und Aufwandsbestätigungen). Mit Anmerkungen von Elena Orlovskaya.

