Zusammenfassung: Das plOG hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Kündigung befristeter Mietverträge aus vereinbarten Gründen auch dann zulässig ist, wenn diese Verträge vor dem 10.7.2001 geschlossen wurden. Diese Frage war strittig, weil eine Novelle des plZGB aus dem Jahr 2001 explizit klargestellt hatte, dass auch befristete Mietverträge vorzeitig gekündigt werden können. Mit Anmerkungen von Alexander Patsch.

