Zusammenfassung: Auch eine fehlerhafte Zustellung muss keinen wesentlichen Verfahrensfehler darstellen, wenn der Betroffene trotzdem gegen den fehlerhaft zugestellten Erstbescheid berufen konnte.
Rechtsgrundlagen: Art. 5 Protokoll Nr. 6 Assoziationsvertrag; § 26 huVVG; § 72 huVVG; § 163 huZPO; § 339 huZPO; § 57 Abs. 1 Verfassung; § 57 Abs. 5 Verfassung

