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Russland-Anerkennung ausländischer Schiedssprüche

Internationales RechtWedde, Dr. Rainer, Rechtsanwalt, Moskaueastlex 2005/12eastlex 2005, 187 Heft 4 v. 1.8.2005

Zusammenfassung: Bei Einwänden gegen Schiedssprüche liegt die Beweislast der nicht ordnungsgemäßen Benachrichtigung über das Schiedsverfahren bei der Partei, gegen die der Schiedsspruch ergangen ist.

Rechtsgrundlagen: Art. 36 Gesetz über die internationale Wirtschaftsarbitrage; Art. V New Yorker Übereinkommen; Art. 239 Pkt. 4 Wirtschaftsprozessgesetz; Art. 244 Pkt. 2 Wirtschaftsprozessgesetz

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