Zusammenfassung: Es widerspräche dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn die Gerichte an die Auslegung eines Kollektivvertrages durch die Parteien gebunden wären. Auch wenn eine nachträgliche gemeinsame Auslegung der Parteien im Kollektivvertragsrang stehen kann, kann dadurch deshalb die gerichtliche Kontrolle nicht beseitigt werden.
Rechtsgrundlagen: Art. 241 Abs. 6 Z. 1 plArbGB

