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Dynamisch versteinert?

EntscheidungsbesprechungenRobert KeislerRPA 2017, 334 Heft 6 v. 1.12.2017

In einer aktuellen Entscheidung11VwGH 29.6.2017, Ro 2017/04/0005; vgl auch „Höchstgericht beendet Streit um Herzerlbaum“ in Die Presse, Print-Ausgabe vom 18.9.2017. hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass die horizontalen In-house-Vergabe22Im Folgenden wird unter In-house-Vergabe zur Vereinfachung stets die Beauftragung einer vom Auftraggeber rechtlich selbständigen Einrichtung verstanden, die präziser als quasi in house bezeichnet wird. Zur Terminologie siehe Fruhmann in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006 II9 § 10 Rz 135. (im „klassischen“ Bereich33Vgl dagegen die Ausnahme für den Sektorenbereich gemäß § 176 BVergG 2006.) vom Anwendungsbereich des BVergG 2006 ausgenommen ist. Das VwGH-Erkenntnis bietet Anlass zur einer vertieften Erörterung der dafür gewählten Begründung.

Deskriptoren: In-House-Vergabe; Ausnahme vom Anwendungsbereich des BVergG 2006; Auslegung von Kompetenzartikeln; unmittelbare Anwendung von Unionsrecht.

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