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Drohverlustrückstellungen bei Rückkaufverpflichtungen im Autohandel, Heft 8/2019

BBi 2019, 3 Heft 8 v. 8.8.2019

BFG vom 23.4.2019, RV/7100944/2016

Die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (gem. § 9 Abs.1 Z 4 EStG) ist dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder Entstehen eines Verlustes ernsthaft zu rechnen ist (entstehender Aufwandsüberhang bzw. Verpflichtungsüberhang).

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