BFG vom 23.4.2019, RV/7100944/2016
Die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (gem. § 9 Abs.1 Z 4 EStG) ist dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder Entstehen eines Verlustes ernsthaft zu rechnen ist (entstehender Aufwandsüberhang bzw. Verpflichtungsüberhang).

