§ 32 Abs 2 StGB, § 212 Abs 1 Z 1 StGB
Die erschwerende Wertung des Umstandes, dass die Tathandlungen zum Nachteil einer nahen Angehörigen begangen wurden, verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot, weil die angesprochene Täter-Opfer-Relation zu den Tatbestandselementen des § 212 Abs 1 Z 1 StGB zählt und solcherart bereits dessen Strafdrohung bestimmt.