STEUERRECHT
Neuerungen ab 1. 7. 2025 laut BBG 2025 zur Anteilsvereinigung
Anteilsvereinigung bereits ab 75 % (mittelbare Beteiligungen reichen, werden bei Erwerbergruppen, also im Konzern, bei Stimmrechtsbindungen und bei beherrschendem Einfluss oder einheitlicher Leitung zusammengerechnet).

