Am 5. 7. 2024 wurde in Österreich die RL 2021/2101/EU (FN ) zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen (public country-by-country-reporting, kurz CbCR) durch das CBCR-Veröffentlichungsgesetz (CBCR-VG BGBl I 2024/83) umgesetzt. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, die die Umsatzgrenze von 750 Mio Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreiten und bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen, ein öffentliches Country-by-Country-Reporting mit bestimmten Ertragsteuerinformationen auch beim Handelsregister (in Österreich beim Firmenbuch) einzureichen, wo diese kostenlos öffentlich einsehbar sein werden. Das CBCR-VG ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. 6. 2024 beginnen.

