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Währungsumrechnung im Jahres- und Konzernabschluss nach UGB

der schwerpunktAufsatzHelga CsokayDJA 2024/2DJA 2024, 4 - 7 Heft 1 v. 23.1.2024

Gemäß § 193 Abs 4 Halbsatz 2 UGB ist der Jahresabschluss in Euro aufzustellen. Dies gilt analog § 251 Abs 1 UGB auch für den Konzernabschluss. Demnach sind sämtliche, für den Abschluss wesentliche, Fremdwährungsbeträge in Euro umzurechnen. Eine detaillierte Regelung zur Währungsumrechnung findet sich im UGB nicht, somit ist auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, im Besonderen das Anschaffungskosten-, Realisations- und Imparitätsprinzip, zurückzugreifen. Die AFRAC-Stellungnahme 38 hat das Ziel, die einheitliche Anwendung der unternehmensrechtlichen Vorschriften sicherzustellen und konkretisiert die Grundsätze zur Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften samt Folgebewertung der auf diesen Transaktionen basierenden Posten. Der vorliegende Beitrag fasst die maßgeblichen Grundsätze zur Währungsumrechnung im Einzel- und Konzernabschluss, wie in der AFRAC-Stellungnahme 38 Währungsumrechnung (UGB) idF Dezember 2020 festgehalten, zusammen und geht zusätzlich auf die Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen in Hochinflationsländern ein. Die im Zusammenhang mit der Währungsumrechnung gebotenen Angaben im Anhang zum Jahres- bzw Konzernabschluss werden nicht dargelegt.

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