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Bilanzierung langfristiger Fertigungsaufträge nach UGB

der schwerpunktAufsatzFlorian Buchberger, Jennifer WedlDJA 2023/23DJA 2023, 88 - 91 Heft 3 v. 22.8.2023

Für langfristige Fertigungsaufträge sieht § 206 Abs 3 UGB unter bestimmten Voraussetzungen das Wahlrecht vor, allgemeine Verwaltungs- und Vertriebskosten bei der Ermittlung der aktivierungsfähigen Kosten miteinzubeziehen. Relevanz hat diese Regelung insb für Unternehmen in der Langfristfertigung (wie zB in der Bau- bzw Anlagenbaubranche), weil damit Verzerrungen in der Erfolgsrechnung über den Zeitraum der Leistungserstellung entgegengewirkt werden kann.

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