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Wann ist eine Wertminderung voraussichtlich von Dauer?

die praxisfrageFragen aus der PraxisAufsatzDominik PermanschlagerDJA 2020/43DJA 2020, 140 Heft 4 v. 2.12.2020

Für die Folgebilanzierung von Gegenständen des Anlagevermögens normiert § 204 Abs 2 UGB, dass diese außerplanmäßig auf den niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert abzuschreiben sind, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist.

Abstract aus DJA bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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