Das UGB sieht keine konkreten Vorschriften zur Bilanzierung von Vertragsänderungen bei finanziellen Vermögensgegenständen vor. Bei der bilanziellen Abbildung solcher Vertragsänderungen ist daher - auch nach der hM im Schrifttum - insbesondere auf die GoB zurückzugreifen.
Abstract aus DJA bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

