Die Gliederungsvorschriften des UGB sehen auf der Aktivseite eine Unterteilung in Anlage- und Umlaufvermögen vor. Die grundsätzlichen Bestimmungen zur Klassifizierung von Vermögensgegenständen als Anlage- oder Umlaufvermögen finden sich in § 198 Abs 2 und 4 UGB.
Abstract aus DJA bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

