Wenngleich die neuen Standards IFRS 9 und 15 im Geschäftsjahr 2018 und IFRS 16 im Geschäftsjahr 2019 erstmalig anzuwenden sind, sind bereits in den Abschlüssen 2017 spezifische qualitative und insbesondere auch quantitative Angaben zu den erwarteten Auswirkungen dieser Standards erforderlich. Umfang und Inhalt der Angaben sind zu einem hohen Ausmaß von den konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Unternehmen abhängig. Zu achten ist darauf, dass die Angabeverpflichtung auf konkrete Angaben zu den Auswirkungen abzielt, "Boilerplate"-Angaben mit allgemeinen Ausführungen zu den Änderungen durch die neuen Standards sind daher zu vermeiden.

