Mit dem RÄG 2014 wurde der Wesentlichkeitsgrundsatz im UGB verankert. Im nachfolgenden Beitrag werden die praktischen Auswirkungen dieser gesetzlichen Änderung diskutiert.Obwohl das RÄG den Anwendungsbereich auf Darstellung und Offenlegung einschränkt, hat dies auf Ansatz und Bewertung keine materiellen Auswirkungen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Ermessensspielräume und Bewertungswahlrechte dadurch nicht eingeschränkt werden und ein Bilanzfehler nur vorliegt, wenn der Bilanzierende die zulässigen Bandbreiten der Ermessensspielräume und Bewertungswahlrechte verlässt.

