Im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016 sowie des Abgabenänderungsgesetzes 2015 wurden grundlegende Neuerungen im Bereich der steuerlichen Behandlung von Einlagenrückzahlungen an Gesellschafter implementiert. Eine steuerliche Ausschüttung kann nur mehr vorgenommen werden, wenn der Innenfinanzierungssaldo positiv ist. Mit der sich daraus ergebenden verpflichtenden Evidenzierung des Standes der Innenfinanzierung ist das Dokumentationserfordernis seitens des Gesetzgebers für Körperschaften deutlich erweitert worden.

