Mit dem RÄG 2014 wurden in § 189a UGB erstmals die Begriffe "beizulegender Wert" und "beizulegender Zeitwert" als Bewertungsmaßstäbe definiert, welche im nachfolgenden Beitrag aus Praxissicht erläutert werden.
Abstract aus DJA bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

