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Disziplinarverfahren, Akteneinsicht.

5. OGH – Zivilsachen27.01 RechtsanwälteMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2020/6618Jus-Extra OGH-Z 2020, 8 Heft 399 v. 5.5.2020

§ 85 GOG, § 85a GOG

Wegen des Ausnahmecharakters der Bestimmung ist § 85a GOG nicht ausdehnend auszulegen, sodass sich die Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren nicht nach § 85a GOG, sondern nach § 85 GOG richtet.

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