(Art 119 EGV, RL 75/117/EWG , § 2 Abs 1 GlbG) Zahlt ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin bei gleichem Arbeitsplatz bzw. für gleichwertige Arbeit von Beginn an ein geringeres Entgelt als einem männlichen Kollegen, kann dies nicht durch Faktoren gerechtfertigt werden, die erst nach Dienstantritt der Arbeitnehmer bekannt werden und erst während der Durchführung des Dienstvertrages beurteilt werden können, wie etwa durch einen Unterschied in der persönlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen oder in der Qualität ihrer Leistungen, sondern müssen dafür objektive Gründe maßgeblich sein, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, um nicht gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit zu verstoßen.