Das ArbVG kennt den Begriff der "Digitalisierung" nicht. Umso spannender ist die Frage deren Auswirkungen auf das Betriebsverfassungsrecht und möglicher Anpassungserfordernisse de lege ferenda. Diese betreffen neben der Geltung der Betriebsverfassung per se sowohl die Organisation der Belegschaftsvertretung als auch deren Mitwirkungsrechte.