vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Differenzbeitragsgrundlage bei Mehrfachversicherung

SozialversicherungARD 5090/8/2000 Heft 5090 v. 18.1.2000

( § 35a GSVG ) Ein Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung bei Mehrfachversicherung kann nach zutreffender Glaubhaftmachung des Überschreitens der Gesamtbeitragsgrundlage für das Jahr, für das die Differenzbeitragsvorschreibung beantragt wurde, nicht mehr zurückgezogen werden.

VwGH 21.09.1999, 97/08/0094

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte