§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG
Verrichtete ein AN Jahre hindurch drei- bis viermal pro Woche jeweils eine Stunde lang Tätigkeiten des zum Vergleich herangezogenen AN, so hat er - wenn auch nicht ausschließlich - auch dieselbe Tätigkeit verrichtet wie dieser andere AN. Ein Sozialvergleich ist daher zulässig.