Der OGH hat in 8 ObA 16/05v = ARD 5622/5/2005 erstmals die Anforderungen an Dienstzeugnisse für Rechtsanwaltsanwärter behandelt:
Als Tätigkeitsbezeichnung muss „Rechtsanwaltsanwärter“ (nicht „Konzipient“) verwendet werden.Wenn dem Rechtsanwaltsanwärter bei der Einstellung ein Einsatz in einem bestimmten Rechtsbereich zugesagt worden ist, weil er über eine spezielle Ausbildung verfügt (hier: Umweltrecht), muss dieser Bereich im Dienstzeugnis ausdrücklich als Aufgabengebiet angeführt sein.