Der Inhalt eines Dienstzeugnisses führt vermehrt zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Bei der Ausstellung von Dienstzeugnissen kommt insb der richtigen Angabe der Art der Beschäftigung des Arbeitnehmers Bedeutung zu. Entgegen der Rechtsansicht des OGH hat ein Rechtsanwaltsanwärter Anspruch auf Nennung jener Fachbereiche im Dienstzeugnis, in denen er tätig war. Im Ergebnis, wenn auch aus anderen Gründen, zu folgen ist hingegen der Ansicht des OGH, dass der Begriff „Rechtsanwaltsanwärter“ und nicht der Begriff „Konzipient“ zu verwenden ist.