( § 1151 ABGB ) Die Verrichtung von Schreibarbeiten zu Hause sowie ein - eingeschränktes - Vertretungsrecht vermögen das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft nicht zu verhindern, wenn ansonsten die Merkmale persönlicher Abhängigkeit - wie z.B. Anwesenheitspflicht, Weisungsgebundenheit, Verwendung von Arbeitsmitteln des Arbeitgebers - überwiegen.
OGH 08.07.1999, 8 Ob A 26/99b