Die Rechtsordnung sieht vor, dass dem Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, das Entgelt gebührt, wenn er zur Leistung bereit war, aber durch Umstände, die auf Seite des Arbeitgebers liegen, daran gehindert worden ist. Der folgende Beitrag widmet sich diesen, der Sphäre des Arbeitgebers zurechenbaren, Dienstverhinderungsgründen.