( GewO § 82 lit f ) Arbeitsleistungen als Leiharbeitnehmer eines Konkurrenzunternehmens während des Krankenstandes und Pfuscharbeiten während der Arbeitszeit stellen auch dann den Entlassungsgrund der Dienstpflichtverletzung dar, wenn der Arbeitgeber keine Einwendungen gegen Nebenbeschäftigungen seiner Arbeitnehmer hatte.
ASG Wien 17 Cga 101/96p v. 29.10.1997, rk.