( § 41 Abs 2 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Wesentlich beteiligte Gesellschafter, die zu einer auf Dauer abgestellten Leistung gegenüber der Gesellschaft auf Basis eines Fixbezuges verpflichtet sind, sind auch dann kommunalsteuer- und dienstgeberbeitragspflichtig, wenn sie keine Geschäftsführungsfunktion innehaben.
VwGH 26.04.2000, 99/14/0339