( BDG § 6 ) Ein Beamter hat seinen Dienst auch dann angetreten, wenn er zugleich um Dienstbefreiung (Karenzierung) ansucht, sofern er sich dienstbereit erklärt. Eine tatsächliche Arbeitsaufnahme ist für den Dienstantritt des Beamten nicht erforderlich.
VwGH 94/12/0050 v. 19.03.1997