Diebstahl des Arbeitnehmers aus Beweisnot. Artikel von Robert Haller, Greifswald/BRD. Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Gegenständen durch den Arbeitnehmer stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar und rechtfertigt in der Regel immer eine Entlassung. Gelegentlich stellt eine Wegnahme von meist geringwertigen Gegenständen des Arbeitgebers aber die einzige Möglichkeit für den Arbeitnehmer dar, aufgestellte Behauptungen gegen den Arbeitgeber in einem (späteren) Prozess zu beweisen. Dieser Kurzbeitrag untersucht, ob ein Diebstahl in diesen Fällen überhaupt tatbestandsmäßig vorliegt oder ausnahmsweise gerechtfertigt ist, so dass eine Entlassung in diesen Fällen unwirksam ist. (Betriebs-Berater 1997/202, Heft 4)