vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Wahlrechte für Grund und Boden iSd § 16 Abs 6 und § 18 Abs 5 UmgrStG bei Einbringungen durch Mitunternehmerschaften

Steuerrecht aktuellMMag. Jürgen ReinoldÖStZ 2016/291ÖStZ 2016, 204 Heft 8 v. 15.4.2016

§ 16 Abs 6 UmgrStG soll die Möglichkeit für den Einbringenden eröffnen, im Fall von Grund und Boden, der ganz oder teilweise Altvermögen darstellt, in Abweichung zur Buchwertfortführung, auf den gemeinen Wert aufzuwerten und begünstigt zu versteuern (§ 30 Abs 4 EStG). Die Alternative bietet § 18 Abs 5 UmgrStG, der zwar an die Buchwertfortführung anknüpft, aber die "Aufwertung" auf den Teilwert evident hält und im Fall der Veräußerung die Funktion des § 30 Abs 4 EStG (Teilwert abzüglich 86 % des Teilwerts x 25 % KöSt) aufrechterhält. Nachfolgend soll untersucht werden, welche Besonderheiten sich bei Anwendung des zweistufigen Prüfungsverfahrens bei Mitunternehmerschaften (Altvermögen aus Sicht der Mitunternehmerschaft und aus Sicht des betreffenden Mitunternehmers) hinsichtlich dieser Bestimmungen im UmgrStG ergeben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte