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Die rechtliche Verantwortlichkeit der Staatssekretäre nach Art 142 B-VG

AbhandlungenMatthias LukanZfV 2021/11ZfV 2021, 58 Heft 1 v. 23.2.2021

Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat mit der B-VG-Novelle BGBl I 41/2016 in Art 142 Abs 2 lit b B-VG die generelle rechtliche Verantwortlichkeit der Staatssekretäre festgelegt. Sie können nunmehr wegen Gesetzesverletzungen im Rahmen ihrer gesamten Amtstätigkeit vom Nationalrat vor dem VfGH angeklagt werden. Die Bundesverfassung gestaltet die Staatssekretäre grundsätzlich als weisungsgebundene Hilfs- und Vertretungsorgane aus. Die neu geschaffene generelle staatsrechtliche Verantwortlichkeit der Staatssekretäre steht in einem Spannungsverhältnis zu ihrer Hilfsfunktion und ihrer Weisungsbindung. Der vorliegende Beitrag untersucht zum einen, wie sich die generelle Verantwortlichkeit der Staatssekretäre in das System des Art 142 B-VG einfügt. Zum anderen wird der potentielle Umfang der rechtlichen Verantwortlichkeit der Staatssekretäre vor dem Hintergrund ihrer Weisungsbindung und ihrer Funktion als Hilfs- und Vertretungsorgan ermittelt.

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