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Die datenschutzrechtliche Zweckbindung der Sozialversicherungsnummer oder:
Wer darf die SV-Nummer nutzen?

FachbeiträgeMag. Georg Streit , Mag. Alexander KoukalJMG 2020, 16 Heft 1 v. 4.4.2020

Zu den zentralen Dienstleistungen des Dachverbands der Sozialversicherungsträger gehört die „Vergabe von einheitlichen Versicherungsnummern und deren Verknüpfung mit dem entsprechenden bereichsspezifischen Personenkennzeichen11Die gesetzliche Abkürzung davon lautet: bPK. (§ 9 des E-Government-Gesetzes, BGBl I 10/2004) zur Verwaltung personenbezogener Daten im Rahmen der der Sozialversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben“22§ 30c Abs 1 Z 1 ASVG.. Diese Aufgabe oblag bis 31.12.2019 dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger33§ 30c Abs 1 Z 1 ASVG idF vor dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, BGBl I 2018/100..

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