Auf Vorlage des deutschen Bundessozialgerichts hatte der EuGH jüngst in der Rs Thelen über die Frage zu entscheiden, ob bei einem bilateralen Sachverhalt das koordinierende Verordnungsrecht der EU zur Sozialen Sicherheit oder aber das (im konkreten Zusammenhang günstigere) bilaterale deutsch-österreichische Abkommen über Arbeitslosenversicherung zur Anwendung kommt. Das Urteil fällt in Einklang mit der bisherigen EuGH-Judikatur differenzierend aus. Zugleich werden aber bislang nicht behobene Mängel im bilateralen Abkommensrecht zur BRD sichtbar, in denen auch eine Vertragsverletzung Österreichs zu sehen ist.