Die E 5 Ob 207/21h hat ausgesprochen, dass der selbstverwaltende Mehrheitseigentümer im Anwendungsbereich des WEG 2002 nicht vor jeder Maßnahme der ordentlichen Verwaltung ein Beschlussverfahren nach § 24 WEG 2002 durchführen muss.1 Erwähnenswert ist, dass im entschiedenen Fall nicht eine Einzelperson, sondern eine Eigentümerpartnerschaft über die Mehrheit der Anteile verfügt.