Nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) ist die Abschiebung, Ausweisung oder Auslieferung einer Person in einen anderen Staat verboten, wenn für diese Person dort eine ernsthafte Gefahr besteht, der Todesstrafe, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, inwiefern der Grundsatz der Nichtzurückweisung bei der Schubhaft eine Rolle spielt.

