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Der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) bei der Schubhaft

AbhandlungenJohannes HahnZfV 2026/4ZfV 2026, 43 Heft 1 v. 18.3.2026

Nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) ist die Abschiebung, Ausweisung oder Auslieferung einer Person in einen anderen Staat verboten, wenn für diese Person dort eine ernsthafte Gefahr besteht, der Todesstrafe, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, inwiefern der Grundsatz der Nichtzurückweisung bei der Schubhaft eine Rolle spielt.

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