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Der Gerichtliche Vergleich nach der ZVN 2022 – Protokollierung und Gebühren

WissenschaftUniv.-Prof. MMag. Dr. Martin Trenker, Univ.-Ass.in Mag.a Antonia WernerRZ 2023, 62 Heft 3 v. 15.3.2023

Die ZVN 20221)1)Zivilverfahrensnovelle 2022, BGBl I 2022/61. Die neuen Regelungen sind auf alle nach dem 30.4.2022 aufgenommen Protokolle (§ 619 Abs 1 Z 8 ZPO) und damit auf alle nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Prozessvergleiche anzuwenden. hat auch für den gerichtlichen Vergleich Änderungen von nicht zu unterschätzender Bedeutung gebracht. Namentlich ergeben sich aus der Neufassung der Bestimmungen der §§ 207-213 ZPO beachtliche Änderungen für die Protokollierung eines Vergleichs.2)2)Siehe auch Mayr, Neuigkeiten beim gerichtlichen Vergleichsversuch, in FS Konecny (2022) 327 (331). Besonderes Interesse weckt die Neuregelung der erforderlichen Unterschriften des protokollierten Vergleichs. Geändert wurde außerdem die Höhe der Gerichtsgebühren für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Dies bietet Anlass, beide Themenbereiche überblicksartig darzustellen und ausgewählte Neuerungen zu vertiefen.

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