Die ZVN 20221) hat auch für den gerichtlichen Vergleich Änderungen von nicht zu unterschätzender Bedeutung gebracht. Namentlich ergeben sich aus der Neufassung der Bestimmungen der §§ 207-213 ZPO beachtliche Änderungen für die Protokollierung eines Vergleichs.2) Besonderes Interesse weckt die Neuregelung der erforderlichen Unterschriften des protokollierten Vergleichs. Geändert wurde außerdem die Höhe der Gerichtsgebühren für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Dies bietet Anlass, beide Themenbereiche überblicksartig darzustellen und ausgewählte Neuerungen zu vertiefen.