In einer Untersuchung habe ich jüngst die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung der Zukunftssicherung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber erläutert1). Ein Problem, das dort ausgeklammert wurde, soll hier kurz erörtert werden: für welche Maßnahmen die Steuer- und Beitragsbefreiung aus dem Titel „Zukunftssicherung“ in Anspruch genommen werden kann.